Kommunales Haushaltsrecht
Mit dem „Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften“ (NeuOGemHR) vom 15.11.2005 und der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) vom 22.12.2005 hat das Land Niedersachsen für seine Kommunen zum 01.01.2006 ein einheitliches neues Haushalts- und Rechnungswesen vorgeschrieben, das den Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen der Kommune einschließlich ihrer ausgegliederten Bereiche abbildet und ohne Hilfsrechnungen mit der Vermögensrechnung verknüpft.
Das Neue Kommunale Rechnungswesen bedient sich der doppelten Buchführung für Gemeinden (auch Doppik genannt). Grundlage dafür ist der Rechnungsstil der kaufmännischen doppelten Buchführung. Neben dem periodengerechten Nachweis von Aufwendungen und Erträgen weist die Doppik die Vermögenssituation der Kommune in einer Bilanz nach. Dem kommunalen Vermögen wird die Vermögensfinanzierung aus Eigen- und Fremdmitteln gegenüber gestellt. Zuvor war im Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen der Rechnungsstil der Verwaltungskameralistik festgelegt.
Nach einer Übergangsfrist mussten spätestens ab dem Haushaltsjahr 2012 alle niedersächsischen Städte, Gemeinden und Landkreise sowie die Region Hannover ihre Haushalte nach diesem „Neuen Kommunalen Rechnungswesen“, kurz NKR genannt, führen.
Der Flecken Steyerberg hat sein Haushalts- und Rechnungswesen bereits zum 01.01.2010 auf das NKR umgestellt und zu diesem Stichtag seine erste Eröffnungsbilanz erstellt.
Durch die Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts ist die Kommune verpflichtet, erstmalig im Umstellungsjahr und dann jährlich gemäß § 128 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) einen Jahresabschluss aufzustellen. Mit dem Jahresabschluss ist gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen und gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 NKomVG die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.
Während der Haushaltsplan der Planung des kommunalen Ressourcenaufkommens und –verbrauchs dient, dokumentiert der Jahresabschluss das Ergebnis des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen abzubilden. Er soll die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darstellen und ist damit das wesentliche Dokumentations- und Rechenschaftsinstrument der Kommune.
Der Jahresabschluss soll Transparenz im Hinblick auf den Nachweis der Generationengerechtigkeit schaffen. Intergenerative Gerechtigkeit ist neben der Steuerung der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns ein wesentliches Ziel des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens. Sie bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Generation nicht mehr an öffentlichem Vermögen verbrauchen soll, als sie durch Abgaben wie Steuern und Gebühren diesem hinzufügt, sodass sie das von ihrer Vorgänger-Generation empfangene öffentliche Vermögen uneingeschränkt der Nachfolger-Generation übergeben kann.
Ferner spiegelt der Jahresabschluss das Ergebnis der Produktionstätigkeit der Kommune wider. Bei der Erstellung kommunaler Produkte sind Produktionsfaktoren zu beschaffen und in Leistungen für die Bürger umzuwandeln. Dadurch ergeben sich Veränderungen des Vermögens und der Schulden, und es entstehen Erträge und Aufwendungen.
Die Ergebnisrechnung enthält die im Haushaltsjahr tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwendungen und bildet das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch ab. Sie ist vom Rechnungsstoff her somit mit der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung gleichzusetzen. Sie bildet die wesentliche Grundlage für den Haushaltsausgleich.
Die Ergebnisrechnung als zentrales Instrument zur Darstellung der Ertragslage der Kommune soll darüber informieren, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sich das Reinvermögen, verstanden als Differenz zwischen dem Vermögen und den Schulden der Kommune, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verändert hat. Des Weiteren werden die Aufwands- und Ertragsstruktur abgebildet.
Die Finanzrechnung weist alle nach dem Prinzip der Kassenwirksamkeit im Haushaltsjahr angefallenen Einzahlungen und Auszahlungen aus, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsjahr geplant worden sind oder nicht.
Die Darstellung der Finanzlage mit Hilfe der Finanzrechnung soll über die Herkunft und die Verwendung der in der Kommune eingesetzten Finanzmittel sowie über deren Fristigkeit Auskunft geben. Sie soll zeigen, wie liquide die Kommune ist und ob bzw. in welchem Maße sie ihren Verpflichtungen in der überschaubaren Zukunft voraussichtlich nachkommen kann.
Die Bilanz erfasst das gesamte Vermögen und die gesamten Schulden einer Kommune zum Abschlussstichtag. Die Bilanz ist damit eine zeitpunktbezogene Statusrechnung im Gegensatz zur Ergebnisrechnung und Finanzrechnung, die Bewegungsrechnungen bzw. Strömungsrechnungen darstellen und soll insbesondere darüber informieren, wie viel Reinvermögen die Kommune besitzt. Die Bilanz als Resultat der Beständeveränderungen des Haushaltsjahres ist über den Saldo des Jahresergebnisses (enthalten in der Nettoposition) mit der Ergebnisrechnung und über den Saldo der liquiden Mittel mit der Finanzrechnung verknüpft.
Im kaufmännischen Bereich hat sich eine Vielzahl von Bilanzierungsgrundsätzen entwickelt, die überwiegend im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich normiert wurden. Für die Gemeinden enthalten neben § 124 Abs. 4 NKomVG, der vorschreibt, dass die im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde stehenden Vermögensgegenstände grundsätzlich mit ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert (AHW), vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen (fortgeführte AHW) anzusetzen sind, insbesondere die §§ 44 bis 46 GemHKVO Regelungen zur Festlegung der Werte in der Bilanz (Bewertungsregeln). Zur Bilanzierung sind insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung für Kommunen (GoB-Kom) zu beachten. Für die erste Eröffnungsbilanz durfte gemäß § 60 Abs. 2 bis 6 GemHKVO von verschiedenen Wahlrechten Gebrauch gemacht werden, die jedoch für die Folgebilanzen nicht mehr gelten.
Auf den folgenden Seiten finden Sie die wesentlichen Finanzdaten des Flecken Steyerberg wie Haushaltspläne, Jahresabschlüsse, Steuerhebesätze etc.